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Vereinssatzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins „OncoNet Nord e.V.“ 

§ 1 Rechtsform und Name
Der Verein führt den Namen OncoNet Nord.
Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. 

§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Verbesserung der interdisziplinären und sektorenübergreifenden Krankenversorgung durch die Förderung von Wissenschaft, Lehre und Forschung auf dem Gebiet der der gynäkologischen Onkologie und Senologie (Brustheilkunde).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Durchführung und Unterstützung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Forschungsvorhaben und Studien,  
  • Unterstützung von Fortbildungsmaßnahmen aller Art,  
  • Unterstützung gemeinnütziger Kliniken und anderer gemeinnütziger Einrichtungen in Form finanzieller Mittel und durch geeignete Sachzuwendungen  
  • Bildung eines Netzwerkes aus Kliniken, Praxen und Zentren zur Verbesserung der Zusammenarbeit, Förderung und Durchführung von Forschungsstudien

jeweils auf dem Gebiet der gynäkologischen Onkologie und Senologie.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung und Beiträge
(1) Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

§ 4 Zuwendungen
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Erteilung der vom Verein verlangten Auskünfte an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig nach eigenem Ermessen. Die Aufnahme ist vollzogen, sobald dem Antragsteller eine Bestätigung darüber zugegangen ist. 
(3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit mit sofortiger Wirkung veranlasst werden. Die Erklärung muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand erfolgen. Für die Wirksamkeit ist der Eingang der Erklärung bei der Geschäftsstelle des Vereins maßgebend.
(3) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, insbesondere der Mitgliedspflichten nach § 10, oder - aus einem sonstigen wichtigen Grund.
(4) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Erfolgt der Ausschluss aus dem Verein wegen gröblichem Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder aus sonstigem Grund ist dem Mitglied vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumtes die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
(5) Jedes ausscheidende ordentliche Mitglied hat die Beiträge für das laufende Jahr in voller Höhe zu erbringen, auch wenn die Mitgliedschaft vorher endet. Ein Anspruch auf Auskehrung eines Teiles des Mitgliedsbeitrags oder auf irgendwelche sonstigen Leistungen des Vereins besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht. 

§ 8 Allgemeine Rechte und Pflichten
(1) Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
(3) Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden. 

§ 9 Besondere Mitgliedspflichten
Zur Förderung des Netzwerkes und seiner Transparenz (s. § 2) verpflichten sich die Mitglieder, Forschungsstudien dem Vorstand zur Beurteilung vorzulegen. Als Ergebnis dieser Beurteilung empfiehlt der Vorstand daraufhin die fachliche/örtliche/inhaltliche Umsetzung. 

§ 10 Organe
Organe des Vereins sind:  
a) die Mitgliederversammlung  
b) der Vorstand

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind.
(2) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen. 

§ 12 Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über  
a) Festsetzung des Etats für das kommende Geschäftsjahr,  
b) Festsetzung der Beiträge,  
c) Entlastung des Vorstandes,  
d) die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,  
e) die Wahl des Kassenprüfers,  
f) Satzungsänderungen,  
g) die Auflösung des Vereins,  
h) die Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins.

(2) Vorschläge zur Tagesordnung oder Ergänzung dieser oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Gründe eingereicht werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe des Tagungsortes und des Termins sowie der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufung muss mindestens 15 Tage vor dem Sitzungstag zur Post gegeben werden. Eine Einberufung per E - Mail an die zuletzt von den Mitgliedern angegebene E - Mailadresse ist zulässig. Eine formlose Ankündigung soll mindestens sechs Wochen vorher erfolgen. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand durch Beschluss die Einberufungsfrist abkürzen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn,  
a) die Interessen des Vereins es erfordern und der Vorstand es mit Zweidrittelmehrheit beschließt;  
b) mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. In diesem Falle muss die Versammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

§ 14 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(3) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, beschlussfähig, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung demnach nicht stimmberechtigt, ist spätestens innerhalb von sechs Wochen nach diesem Termin erneut eine ordnungsgemäße Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung muss den Hinweis enthalten, dass es sich um eine Folge-Mitgliederversammlung handelt. Die ordnungsgemäß einberufene Folge Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch die Satzung oder durch zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Der Inhalt der Beschlüsse ist im Protokoll festzuhalten.
(4) Änderungen der Satzung können nur vom Vorstand oder 50 % der stimmberechtigten Mitglieder, und von diesen schriftlich beim Vorstand, spätestens einen Monat vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung, beantragt werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist auch für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich.
(5) Wahlen erfolgen geheim, falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Abstimmung offen durchzuführen. In allen anderen Fällen entscheidet der Versammlungsleiter über die Art der Abstimmung. Diese muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen.
(7) Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung angefochten werden. Sie sind vom Schriftführer oder einem Mitglied des Vorstandes zu protokollieren.

§ 15 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem 1. Stellvertreter und seinem 2. Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart zusammen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach Satzung oder Gesetz anderen Organen zugewiesen sind. Hierunter fallen insbesondere die Entscheidungen über die Ausgestaltung der Vereinsaktivitäten im Sinne des § 2. Der Vorstand kann die Wahrnehmung der Geschäfte einer Geschäftsführung übertragen.
(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:  
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung  
b) Einberufung der Mitgliederversammlung  
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung  
d) Verwaltung des Vereinsvermögens  
e) Erstellung der Jahres- und Kassenberichts  
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit. Beschlussfähigkeit besteht, wenn zweidrittel der Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung erscheinen.
(6) Die Mitglieder des Vorstands können sich in der Vorstandssitzung gegenseitig zur Vertretung bevollmächtigen. Ein Vertretener kann in diesem Fall sein Stimmverhalten festlegen.
(7) Der Vorsitzende, sein 1. Stellvertreter und sein 2. Stellvertreter vertreten den Vorstand nach außen. Sie sind jeder für sich. alleinvertretungsberechtigt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.
(8) Folgende Geschäfte und Rechtshandlungen dürfen durch den Vorsitzenden, seinen 1. Stellvertreter und seinen 2. Stellvertreter nur mit der Zustimmung des Vorstandes (siehe § 15 Abs.5) vorgenommen werden:  
1. Veräußerung, Belastung und Erwerb von Grundstücken  
2. Gewährung und Aufnahme von Darlehen  
3. Übernahme von Bürgschaften  
4. Erwerb von Beteiligungen sowie die Gründung von Unternehmen  
5. Kaufgeschäfte mit Lieferanten / Dienstleistern, deren Wert über EUR 10.000,- liegen

6. Abschluss von Anstellungsverträgen  
7. Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und im Einzelnen einen Jahresgesamtwert von EUR 2.000,00 übersteigen (z.B. Leasingverträge, Mietverträge, sonstige Dauerdienstleistungsverträge)

§ 16 Kassenprüfung 
(1) Die Kassengeschäfte des Vereins werden durch einen Kassenprüfer geprüft.

(2) Der Kassenprüfer ist von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
(3) Es ist jeweils vor der nach § 12 ordentlichen Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis schriftlich auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen und zu verlesen ist.
(4) Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben.

(5) Der Kassenprüfer darf keine anderen Funktionen im Vorstand der Vereins ausüben.

§ 17 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der 1. Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Die vorstehende Vorschriften gelten auch für den Fall dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an

(1) Erich und Gertrud Roggenbuck-Stiftung und  
(2) an die Hamburger Krebsgesellschaft e.V., Hamburg,

je zur Hälfte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 5.4.23 errichtet.